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B 2016/257

St. Gallen · 2018-11-14 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 96 Abs. 1 AuGDer Beschwerdeführer ist trotz Sprachkenntnissen nicht erfolgreich integriert. Mit seinen strafbaren Handlungen nach der ausländerrechtlichen Verwarnung und sogar bei laufendem ausländerrechtlichen Verfahren macht er deutlich, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Die wirtschaftliche Integration scheiterte immer wieder und nachweislich nicht an einer Lebenskrise infolge des Tods des Vaters. Eine besondere soziale Integration ist weder behauptet noch belegt. Aus den Umständen ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine derart enge Beziehung besteht, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Die Ausreise ist dem Beschwerdeführer, der die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbrachte, zuzumuten. Der wachsende Schuldenberg mag diese weitreichende Folge zu rechtfertigen (Verwaltungsgericht, B 2016/257).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_81/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2017 B 2016/257 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.12.2017 B 2016/257 San Gallo Verwaltungsgericht 06.12.2017 B 2016/257

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 96 Abs. 1 AuGDer Beschwerdeführer ist trotz Sprachkenntnissen nicht erfolgreich integriert. Mit seinen strafbaren Handlungen nach der ausländerrechtlichen Verwarnung und sogar bei laufendem ausländerrechtlichen Verfahren macht er deutlich, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Die wirtschaftliche Integration scheiterte immer wieder und nachweislich nicht an einer Lebenskrise infolge des Tods des Vaters. Eine besondere soziale Integration ist weder behauptet noch belegt. Aus den Umständen ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine derart enge Beziehung besteht, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Die Ausreise ist dem Beschwerdeführer, der die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbrachte, zuzumuten. Der wachsende Schuldenberg mag diese weitreichende Folge zu rechtfertigen (Verwaltungsgericht, B 2016/257).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_81/2018).

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