Strassenverkehrsrecht, Art. 16cbis Abs. 1 SVG.Der Beschwerdeführer ist Halter des Personenwagens, mit welchem eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h begangen worden war, Wie es auch nach schweizerischem Strafrecht zulässig ist, haben die österreichischen Strafbehörden ihn als Täter ins Recht gefasst. Der Beschwerdeführer hat die strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig werden lassen. Es besteht kein Anlass, im Administrativverfahren von dieser tatsächlichen Feststellung abzuweichen (Verwaltungsgericht, B 2016/248).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_33/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2017 B 2016/248 Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.12.2017 B 2016/248 San Gallo Verwaltungsgericht 06.12.2017 B 2016/248
Strassenverkehrsrecht, Art. 16cbis Abs. 1 SVG.Der Beschwerdeführer ist Halter des Personenwagens, mit welchem eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h begangen worden war, Wie es auch nach schweizerischem Strafrecht zulässig ist, haben die österreichischen Strafbehörden ihn als Täter ins Recht gefasst. Der Beschwerdeführer hat die strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig werden lassen. Es besteht kein Anlass, im Administrativverfahren von dieser tatsächlichen Feststellung abzuweichen (Verwaltungsgericht, B 2016/248).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_33/2018).
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