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B 2016/246

St. Gallen · 2018-08-07 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG.Der 1975 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer hält sich seit 1988 in der Schweiz auf. Er, seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende 1973 geborene Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder – das jüngste im Jahr 2000 geboren – sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Der seit 1995 mehrfach strafrechtlich verurteilte – unter anderem wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes, Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht und falscher Anschuldigung – und verschuldete Beschwerdeführer wurde 1998 und 2006 fremdenpolizeilich verwarnt. 2012 wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Nach einer Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten widerrief das Migrationsamt die seine Niederlassungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2016/246).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_1015/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/246 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/246 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/246

Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG.Der 1975 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer hält sich seit 1988 in der Schweiz auf. Er, seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende 1973 geborene Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder – das jüngste im Jahr 2000 geboren – sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Der seit 1995 mehrfach strafrechtlich verurteilte – unter anderem wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes, Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht und falscher Anschuldigung – und verschuldete Beschwerdeführer wurde 1998 und 2006 fremdenpolizeilich verwarnt. 2012 wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Nach einer Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten widerrief das Migrationsamt die seine Niederlassungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2016/246).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_1015/2017).

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