Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin erhielt nach der Heirat mit einem Schweizer am 8. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Im Jahr 2013 erhielt ihr ebenfalls aus Russland stammender, 2002 geborener Sohn aus erster Ehe ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Anlässlich einer Eheschutzverhandlung haben die Eheleute übereinstimmend den 1. September 2015 als Trennungsdatum angegeben. Die Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ist recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2016/245).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2018 B 2016/245 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2018 B 2016/245 San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2018 B 2016/245
Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin erhielt nach der Heirat mit einem Schweizer am 8. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Im Jahr 2013 erhielt ihr ebenfalls aus Russland stammender, 2002 geborener Sohn aus erster Ehe ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Anlässlich einer Eheschutzverhandlung haben die Eheleute übereinstimmend den 1. September 2015 als Trennungsdatum angegeben. Die Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ist recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2016/245).
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