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B 2016/242

St. Gallen · 2018-02-22 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE.Nachdem der Beschwerdeführer an einer Schleusung von 26 irakischen Männern auf der Ladefläche eines Kleinlastkraftwagens ohne ausreichende Lebensmittel, Sitzmöglichkeiten, Pausen beziehungsweise Möglichkeiten des Toilettengangs mitgewirkt hat und zudem im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt angeklagt ist, ist die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht zu beanstanden. Ein Gesuch der Strafverfolgungsbehörde, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil sein Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig sei, liegt nicht vor (Verwaltungsgericht, B 2016/242).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_330/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/242 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/242 San Gallo Verwaltungsgericht 22.02.2018 B 2016/242

Ausländerrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE.Nachdem der Beschwerdeführer an einer Schleusung von 26 irakischen Männern auf der Ladefläche eines Kleinlastkraftwagens ohne ausreichende Lebensmittel, Sitzmöglichkeiten, Pausen beziehungsweise Möglichkeiten des Toilettengangs mitgewirkt hat und zudem im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt angeklagt ist, ist die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht zu beanstanden. Ein Gesuch der Strafverfolgungsbehörde, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil sein Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig sei, liegt nicht vor (Verwaltungsgericht, B 2016/242).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_330/2018).

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