Steuerrecht, Art. 197 StG.Wer bereits im Nachsteuerverfahren davon ausgeht, der Steuerwert der Aktien sei tiefer wie von der Veranlagungsbehörde angenommen, hätte in jenem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen müssen, auch wenn sich der Aktienwert im Folgejahr tatsächlich als zu hoch erweist. Der klare Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 StG lässt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht den Schluss zu, dass ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch zulässig wäre, wenn dem Steuerpflichtigen die Geltendmachung eines Fehlers im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die Veranlagungsbehörde jedoch bei ihrem Entscheid selbst zu wenig sorgfältig war (Verwaltungsgericht, B 2016/233).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2018 B 2016/233 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2018 B 2016/233 San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2018 B 2016/233
Steuerrecht, Art. 197 StG.Wer bereits im Nachsteuerverfahren davon ausgeht, der Steuerwert der Aktien sei tiefer wie von der Veranlagungsbehörde angenommen, hätte in jenem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen müssen, auch wenn sich der Aktienwert im Folgejahr tatsächlich als zu hoch erweist. Der klare Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 StG lässt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht den Schluss zu, dass ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch zulässig wäre, wenn dem Steuerpflichtigen die Geltendmachung eines Fehlers im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die Veranlagungsbehörde jedoch bei ihrem Entscheid selbst zu wenig sorgfältig war (Verwaltungsgericht, B 2016/233).
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