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B 2016/228

St. Gallen · 1972-07-01 · Deutsch SG

Baurecht, Wiederherstellung, Art. 24c RPG, Art. 130 Abs. 2 BauG. Die Vorinstanz hat die Remise, deren Obergeschosse der Beschwerdeführer komplett erneuerte, zu Recht als unbewohnte, landwirtschaftliche Ökonomiebaute qualifiziert. Das Grundstück liegt seit dem Stichdatum 1. Juli 1972 in der Landwirtschaftszone. Die Remise war seit jeher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und wurde landwirtschaftlich genutzt. Eine altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Sinn von Art. 24c RPG liegt nicht vor. Ebenso wenig kann von einer altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbaute gesprochen werden. Eine Nutzungsverlagerung vom benachbarten Wohnhaus in die Remise ist nicht möglich. Ferner lassen weder der bauliche Zustand vor den baulichen Massnahmen noch die vorbestandene Nutzung auf eine vorbestandene, teilweise Wohnnutzung als Wohnnebenflächen schliessen. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach Bauten und Anlagen, die der Freizeitlandwirtschaft oder der Waldbewirtschaftung dienen, setzt sich der Beschwerdeführer, der geltend macht, das WC/Lavabo sowie Vor- und Dachraum seien als zonenkonforme Bauten zu bewilligen, nicht auseinander. Die Vorinstanz durfte als für öffentliches Baurecht zuständiges Departement aufsichtsrechtlich die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde, bezüglich Umsetzung von Art. 130 Abs. 2 BauG keine Autonomie zukommt, aufheben und abändern. Eine weniger einschneidende Massnahme als der angeordnete Rückbau der Obergeschosse ist weder zielführend noch geboten und damit insgesamt nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Verwaltungsgericht, B 2016/228). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_85/2019).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.12.2018 B 2016/228 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.12.2018 B 2016/228 San Gallo Verwaltungsgericht 27.12.2018 B 2016/228

Baurecht, Wiederherstellung, Art. 24c RPG, Art. 130 Abs. 2 BauG.

Die Vorinstanz hat die Remise, deren Obergeschosse der Beschwerdeführer komplett erneuerte, zu Recht als unbewohnte, landwirtschaftliche Ökonomiebaute qualifiziert. Das Grundstück liegt seit dem Stichdatum 1. Juli 1972 in der Landwirtschaftszone. Die Remise war seit jeher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und wurde landwirtschaftlich genutzt. Eine altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Sinn von Art. 24c RPG liegt nicht vor. Ebenso wenig kann von einer altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbaute gesprochen werden. Eine Nutzungsverlagerung vom benachbarten Wohnhaus in die Remise ist nicht möglich. Ferner lassen weder der bauliche Zustand vor den baulichen Massnahmen noch die vorbestandene Nutzung auf eine vorbestandene, teilweise Wohnnutzung als Wohnnebenflächen schliessen. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach Bauten und Anlagen, die der Freizeitlandwirtschaft oder der Waldbewirtschaftung dienen, setzt sich der Beschwerdeführer, der geltend macht, das WC/Lavabo sowie Vor- und Dachraum seien als zonenkonforme Bauten zu bewilligen, nicht auseinander. Die Vorinstanz durfte als für öffentliches Baurecht zuständiges Departement aufsichtsrechtlich die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde, bezüglich Umsetzung von Art. 130 Abs. 2 BauG keine Autonomie zukommt, aufheben und abändern. Eine weniger einschneidende Massnahme als der angeordnete Rückbau der Obergeschosse ist weder zielführend noch geboten und damit insgesamt nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Verwaltungsgericht, B 2016/228).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_85/2019).

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