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B 2016/226

St. Gallen · 2018-08-15 · Deutsch SG

Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 321 StGB.Die privaten Interessen an der Trauerbewältigung, der Abklärung allfälliger Behandlungsfehler sowie der Information über die Motive des Freitods werden insoweit abgeschwächt, als die Beschwerdeführer als Hinterbliebende der verstorbenen Geheimnisherrin keine Haftungsansprüche geltend machen und fraglich erscheint, ob die vollständige Akteneinsicht die einzig Möglichkeit einer erfolgreichen Trauerbewältigung darstellt (E. 5.1). Von hohem persönlichem Interesse ist die Einsichtsnahme in die Krankengeschichte der verstorbenen Geheimnisherrin in Hinblick auf die Behandlung der psychischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Den behandelnden Ärzten und Psychologen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist, soweit sie über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügen und es gemäss dem Beschwerdegegner als Geheimnisträger für den Behandlungserfolg erforderlich sein könnte, Einsicht in die Krankenunterlagen der verstorbenen Geheimnisherrin zu gewähren. Der Geheimnisträger ist insofern behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (E. 5.2), (Verwaltungsgericht, B 2016/226).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_37/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.12.2017 B 2016/226 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.12.2017 B 2016/226 San Gallo Verwaltungsgericht 14.12.2017 B 2016/226

Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 321 StGB.Die privaten Interessen an der Trauerbewältigung, der Abklärung allfälliger Behandlungsfehler sowie der Information über die Motive des Freitods werden insoweit abgeschwächt, als die Beschwerdeführer als Hinterbliebende der verstorbenen Geheimnisherrin keine Haftungsansprüche geltend machen und fraglich erscheint, ob die vollständige Akteneinsicht die einzig Möglichkeit einer erfolgreichen Trauerbewältigung darstellt (E. 5.1). Von hohem persönlichem Interesse ist die Einsichtsnahme in die Krankengeschichte der verstorbenen Geheimnisherrin in Hinblick auf die Behandlung der psychischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Den behandelnden Ärzten und Psychologen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist, soweit sie über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügen und es gemäss dem Beschwerdegegner als Geheimnisträger für den Behandlungserfolg erforderlich sein könnte, Einsicht in die Krankenunterlagen der verstorbenen Geheimnisherrin zu gewähren. Der Geheimnisträger ist insofern behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (E. 5.2), (Verwaltungsgericht, B 2016/226).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_37/2018).

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