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B 2016/221

St. Gallen · 2017-09-28 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 49 AuG.Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, dass ihr Ehemann aus psychischen Gründen die gemeinsame Wohnung verlassen und in ein Wohnheim gezogen ist. Nicht geklärt ist, ob auch entsprechende frühere Unterbringungen indiziert waren. Die Angelegenheit wird deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2016/221).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2016/221 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2016/221 San Gallo Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2016/221

Ausländerrecht, Art. 49 AuG.Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, dass ihr Ehemann aus psychischen Gründen die gemeinsame Wohnung verlassen und in ein Wohnheim gezogen ist. Nicht geklärt ist, ob auch entsprechende frühere Unterbringungen indiziert waren. Die Angelegenheit wird deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2016/221).

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