Verfahren, Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz ist mangels schutzwürdigen Interesses auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeeingabe noch in der Beschwerdeergänzung auseinander. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/208). Entscheid vom 24. November 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.11.2016 B 2016/208 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.11.2016 B 2016/208 San Gallo Verwaltungsgericht 24.11.2016 B 2016/208
Verfahren, Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz ist mangels schutzwürdigen Interesses auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeeingabe noch in der Beschwerdeergänzung auseinander. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/208). Entscheid vom 24. November 2016
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