Steuerrecht, Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 StG.Die Beschwerdeführerin hat sich in X./SG, wo sie über Grundeigentum mit mehreren Wohnungen verfügt, nach W./SZ ab-, dort jedoch nicht angemeldet. Wo sie in W./SZ gelebt hat, bleibt vage. Sie weist weder Grundeigentum noch einen Mietvertrag nach und legt auch keine Bestätigung einer Person vor, bei der sie gewohnt hat. Sie macht auch nicht geltend, sie sei in W./SZ unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Ein beträchtlicher Teil der Korrespondenz wurde über ihre Adresse in X./SG beziehungsweise die Amtsvormundschaft oder das Sozialamt X. abgewickelt. Angesichts der zahlreichen Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt in X. beruht die Weiterführung der Steuerpflicht in X. auch nicht auf einem "rein fiktiven" Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2016/201).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_701/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2018 B 2016/201 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.07.2018 B 2016/201 San Gallo Verwaltungsgericht 09.07.2018 B 2016/201
Steuerrecht, Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 StG.Die Beschwerdeführerin hat sich in X./SG, wo sie über Grundeigentum mit mehreren Wohnungen verfügt, nach W./SZ ab-, dort jedoch nicht angemeldet. Wo sie in W./SZ gelebt hat, bleibt vage. Sie weist weder Grundeigentum noch einen Mietvertrag nach und legt auch keine Bestätigung einer Person vor, bei der sie gewohnt hat. Sie macht auch nicht geltend, sie sei in W./SZ unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Ein beträchtlicher Teil der Korrespondenz wurde über ihre Adresse in X./SG beziehungsweise die Amtsvormundschaft oder das Sozialamt X. abgewickelt. Angesichts der zahlreichen Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt in X. beruht die Weiterführung der Steuerpflicht in X. auch nicht auf einem "rein fiktiven" Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2016/201).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_701/2018).
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