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B 2016/194

St. Gallen · 2018-05-28 · Deutsch SG

Schulrecht. Übernahme Transportkosten für den Besuch einer Talentschule. Art. 19 BV, Art. 20 lit. a VSG (sGS 213.1).Die Kinder der Beschwerdegegner sind im sportlichen Bereich hochbegabt. Die auswärtige Beschulung der Kinder an der ausserkantonalen Talentschule wurde mangels adäquater Beschulung am Wohnort von der Beschwerdeführerin bewilligt. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich die Übernahme der Transportkosten von auswärtig beschulten Hochbegabten fehlt im Kanton St. Gallen. Heranzuziehen sind daher die allgemein gültigen Rechtsbestimmungen (Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) sowie Art. 20 lit. a VSG, gemäss welchem die Schulgemeinden für den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg sorgen. Der Schulweg vom Wohnort bis zum Schulort (50min Bahnfahrt und 30min Fussweg) ist gestützt auf die Rechtsprechung als unzumutbar zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführerin die Transportkosten zu übernehmen hat (Verwaltungsgericht, B 2016/194).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2018 B 2016/194 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2018 B 2016/194 San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2018 B 2016/194

Schulrecht. Übernahme Transportkosten für den Besuch einer Talentschule. Art. 19 BV, Art. 20 lit. a VSG (sGS 213.1).Die Kinder der Beschwerdegegner sind im sportlichen Bereich hochbegabt. Die auswärtige Beschulung der Kinder an der ausserkantonalen Talentschule wurde mangels adäquater Beschulung am Wohnort von der Beschwerdeführerin bewilligt. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich die Übernahme der Transportkosten von auswärtig beschulten Hochbegabten fehlt im Kanton St. Gallen. Heranzuziehen sind daher die allgemein gültigen Rechtsbestimmungen (Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) sowie Art. 20 lit. a VSG, gemäss welchem die Schulgemeinden für den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg sorgen. Der Schulweg vom Wohnort bis zum Schulort (50min Bahnfahrt und 30min Fussweg) ist gestützt auf die Rechtsprechung als unzumutbar zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführerin die Transportkosten zu übernehmen hat (Verwaltungsgericht, B 2016/194).

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