opencaselaw.ch

B 2016/189

St. Gallen · 2013-01-01 · Deutsch SG

Richtigstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung, Art. 25 SHG, Art. 10 ZUG.Die Bedürftige hielt sich nachgewiesenermassen bereits ab 1. Januar 2013 mit der Absicht dauernden Verbleibens in Rorschach auf, weshalb sich ihr Unterstützungswohnsitz ab diesem Zeitpunkt in Rorschach befand. In der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ist eine systematische Weigerung ersichtlich, die Bedürftige in der politischen Gemeinde Rorschach ins Einwohnerregister einzutragen und ihr in der Folge ordentliche Sozialhilfe auszurichten. Die Beschwerdeführerin wurde im eigenen Interesse auf unfaire Weise aktiv und veranlasste die Bedürftige dadurch, aus Rorschach wegzuziehen und sich per 1. Dezember 2014 wieder in St. Gallen anzumelden. Die bisherigen Aufenthalte der Bedürftigen an einem Ort zeigen, dass die Aufenthaltsdauer immer länger wurde und schliesslich knapp fünf bzw. über sieben Jahre betrug. Weiter kehrte sie regelmässig nach Rorschach zurück. Schliesslich ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Unterstützungspflicht für die Maximaldauer von fünf Jahren angenommen hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich so zu stellen, als wäre die Bedürftige per 1. Dezember 2014 nicht nach St. Gallen gezogen, wo sie seither sozialhilferechtlich unterstützt wird. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die aufgrund dieser sozialhilferechtlichen Unterstützung seit 1. Dezember 2014 bereits entstandenen und bis maximal 30. November 2019 noch entstehenden Kosten zu vergüten (Verwaltungsgericht, B 2016/189). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. März 2019 abgewiesen (Verfahren 8C_748/2018).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/189 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/189 San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/189

Richtigstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung, Art. 25 SHG, Art. 10 ZUG.Die Bedürftige hielt sich nachgewiesenermassen bereits ab 1. Januar 2013 mit der Absicht dauernden Verbleibens in Rorschach auf, weshalb sich ihr Unterstützungswohnsitz ab diesem Zeitpunkt in Rorschach befand. In der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ist eine systematische Weigerung ersichtlich, die Bedürftige in der politischen Gemeinde Rorschach ins Einwohnerregister einzutragen und ihr in der Folge ordentliche Sozialhilfe auszurichten. Die Beschwerdeführerin wurde im eigenen Interesse auf unfaire Weise aktiv und veranlasste die Bedürftige dadurch, aus Rorschach wegzuziehen und sich per 1. Dezember 2014 wieder in St. Gallen anzumelden. Die bisherigen Aufenthalte der Bedürftigen an einem Ort zeigen, dass die Aufenthaltsdauer immer länger wurde und schliesslich knapp fünf bzw. über sieben Jahre betrug. Weiter kehrte sie regelmässig nach Rorschach zurück. Schliesslich ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Unterstützungspflicht für die Maximaldauer von fünf Jahren angenommen hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich so zu stellen, als wäre die Bedürftige per 1. Dezember 2014 nicht nach St. Gallen gezogen, wo sie seither sozialhilferechtlich unterstützt wird. Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die aufgrund dieser sozialhilferechtlichen Unterstützung seit 1. Dezember 2014 bereits entstandenen und bis maximal 30. November 2019 noch entstehenden Kosten zu vergüten (Verwaltungsgericht, B 2016/189).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. März 2019 abgewiesen (Verfahren 8C_748/2018).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht