Schulweg, Art. 20 lit. a VSG.Angesichts mehrerer wesentlicher Gefahrenquellen und der Distanz von rund 1,45 Kilometern ist der vorliegende Schulweg für einen Schüler der zweiten Primarklasse nicht zweifelsfrei zumutbar. Die Beurteilung durch die Vorinstanz ist deshalb noch vertretbar. Die Beschwerde der Gemeinde ist abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2016/178).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2017 B 2016/178 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2017 B 2016/178 San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2017 B 2016/178
Schulweg, Art. 20 lit. a VSG.Angesichts mehrerer wesentlicher Gefahrenquellen und der Distanz von rund 1,45 Kilometern ist der vorliegende Schulweg für einen Schüler der zweiten Primarklasse nicht zweifelsfrei zumutbar. Die Beurteilung durch die Vorinstanz ist deshalb noch vertretbar. Die Beschwerde der Gemeinde ist abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2016/178).
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