Art. 320 StGB (SR 310).Entbindung des Generalsekretärs und des Leiters Rechtsdienst (Beschwerdegegner) vom Amtsgeheimnis. Das angefochtene, als Verfügung bezeichnete Schreiben begründet weder Rechte oder Pflichten der Beschwerdegegner noch regelt es das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz. Es erfüllt dementsprechend den Verfügungsbegriff nicht. Es handelt sich ausschliesslich um eine (nachträgliche) schriftliche Bestätigung der bereits im Juni 2012 von der Departementsvorsteherin mündlich erteilten Ermächtigung zur Auskunftserteilung, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Ermächtigungen begründet, aufgehoben oder festgestellt worden wären. Aufgrund des Fehlens einer anfechtbaren Verfügung als Prozessvoraussetzung war auf die Beschwerde aus diesem Grund sowie wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_268/2018, alt: 2C_467/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.04.2018 B 2016/173 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.04.2018 B 2016/173 San Gallo Verwaltungsgericht 18.04.2018 B 2016/173
Art. 320 StGB (SR 310).Entbindung des Generalsekretärs und des Leiters Rechtsdienst (Beschwerdegegner) vom Amtsgeheimnis. Das angefochtene, als Verfügung bezeichnete Schreiben begründet weder Rechte oder Pflichten der Beschwerdegegner noch regelt es das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz. Es erfüllt dementsprechend den Verfügungsbegriff nicht. Es handelt sich ausschliesslich um eine (nachträgliche) schriftliche Bestätigung der bereits im Juni 2012 von der Departementsvorsteherin mündlich erteilten Ermächtigung zur Auskunftserteilung, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Ermächtigungen begründet, aufgehoben oder festgestellt worden wären. Aufgrund des Fehlens einer anfechtbaren Verfügung als Prozessvoraussetzung war auf die Beschwerde aus diesem Grund sowie wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_268/2018, alt: 2C_467/2018).
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