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B 2016/172

St. Gallen · 2016-10-26 · Deutsch SG

Verfahren, Aufschiebende Wirkung, Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Beschwerdeführerin wurde vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen, nachdem sie die Zwischenprüfungen nicht bestanden hatte. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin setzte die Ausbildung vorerst fort. Die seither erbrachten Studienleistungen sind indessen nicht geeignet, die streitbetroffene Ausschlussverfügung allein wegen der Dauer des Verfahrens nachträglich als unverhältnismässig oder gar willkürlich erscheinen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sichert lediglich bestehende Rechtspositionen, verbessert diese aber nicht. Sie ist rechtserhaltend, aber nicht -gestaltend (Verwaltungsgericht, B 2016/172). Entscheid vom 26. Oktober 2016

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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2016/172 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2016/172 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2016/172

Verfahren, Aufschiebende Wirkung, Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Beschwerdeführerin wurde vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen, nachdem sie die Zwischenprüfungen nicht bestanden hatte. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin setzte die Ausbildung vorerst fort. Die seither erbrachten Studienleistungen sind indessen nicht geeignet, die streitbetroffene Ausschlussverfügung allein wegen der Dauer des Verfahrens nachträglich als unverhältnismässig oder gar willkürlich erscheinen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sichert lediglich bestehende Rechtspositionen, verbessert diese aber nicht. Sie ist rechtserhaltend, aber nicht -gestaltend (Verwaltungsgericht, B 2016/172). Entscheid vom 26. Oktober 2016

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