Art. 61 Abs. 3 und 63 BauG (sGS 731.1).Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle. Zu klären war, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich die in der Zone W2 liegende Fläche eines Grundstücks für die Berechnung der zulässigen Ausnützung berücksichtigte und die in der Zone W1 gelegene Fläche desselben Grundstücks unberücksichtigt liess.Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Art. 61 Abs. 3 BauG enthalte keine Regelung zur Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle und lasse eine solche insbesondere auch nicht explizit (im Sinn einer Ausnahme) zu. Eine Ausnahmeregelung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Art. 63 BauG erlaube sodann - anders als die dem BGer 1C_30/2016, E. 3.2, zugrunde liegende kantonale Norm - eine Nutzungsübertragung von einer Zone in eine solche mit anderen Nutzungsvorschriften nicht (Verwaltungsgericht, B 2016/170).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2016/170 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2016/170 San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2016/170
Art. 61 Abs. 3 und 63 BauG (sGS 731.1).Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle. Zu klären war, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich die in der Zone W2 liegende Fläche eines Grundstücks für die Berechnung der zulässigen Ausnützung berücksichtigte und die in der Zone W1 gelegene Fläche desselben Grundstücks unberücksichtigt liess.Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Art. 61 Abs. 3 BauG enthalte keine Regelung zur Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle und lasse eine solche insbesondere auch nicht explizit (im Sinn einer Ausnahme) zu. Eine Ausnahmeregelung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Art. 63 BauG erlaube sodann - anders als die dem BGer 1C_30/2016, E. 3.2, zugrunde liegende kantonale Norm - eine Nutzungsübertragung von einer Zone in eine solche mit anderen Nutzungsvorschriften nicht (Verwaltungsgericht, B 2016/170).
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