Art. 27 und Art. 93quater und 93quinquies Abs. 1 VRP. Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch.Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass mit Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 insofern von veränderten Gegebenheiten auszugehen sei, als sich die Einschränkung der Bewilligung gemäss Ziff. 3 der erwähnten Verfügung nicht mehr mit zureichenden Gründen rechtfertigen lasse. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien daher als erfüllt zu erachten. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lasse sich dementsprechend nicht aufrecht erhalten. Die Frage, ob Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 zu erläutern sei bzw. ob auch auf dieses Gesuch einzutreten gewesen wäre, stehe - nachdem auf die Verfügung als solche zurückzukommen sei - nicht mehr im Raum. Das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerde sei unter den dargelegten Umständen gegenstandslos (Verwaltungsgericht, B 2016/17).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.01.2018 B 2016/17 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.01.2018 B 2016/17 San Gallo Verwaltungsgericht 17.01.2018 B 2016/17
Art. 27 und Art. 93quater und 93quinquies Abs. 1 VRP. Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch.Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass mit Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 insofern von veränderten Gegebenheiten auszugehen sei, als sich die Einschränkung der Bewilligung gemäss Ziff. 3 der erwähnten Verfügung nicht mehr mit zureichenden Gründen rechtfertigen lasse. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien daher als erfüllt zu erachten. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lasse sich dementsprechend nicht aufrecht erhalten. Die Frage, ob Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 zu erläutern sei bzw. ob auch auf dieses Gesuch einzutreten gewesen wäre, stehe - nachdem auf die Verfügung als solche zurückzukommen sei - nicht mehr im Raum. Das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerde sei unter den dargelegten Umständen gegenstandslos (Verwaltungsgericht, B 2016/17).
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