Migrationsrecht. Wiedererwägung (Art. 27 VRP; sGS 951.1) des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, nachdem es im Gerichtsentscheid vom 19. Februar 2015 den Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich festgelegt habe (Art. 99 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), seien in Bezug auf die Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich die am 19. Februar 2015 bestehenden Umstände mit denjenigen am 13. Dezember 2015 (Wiedererwägungsgesuch) zu vergleichen. Eine gesundheitliche Veränderung bzw. Verschlechterung sei dabei auch aus den im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichten Berichten nicht ersichtlich. Inwiefern seine gesundheitliche Situation ab Juni 2013 bzw. ab 2015 sich erheblich verschlechtert haben sollte, vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu begründen, zumal die Berichte im Wesentlichen bereits bekannte bzw. langjährig bestehende Tatsachen bestätigten. Diese seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer - im Gegensatz zur formell rechtskräftigen Beurteilung - einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu begründen. Im Weiteren sei eine lebensbedrohliche Situation wegen unzureichender Medikation nicht dargetan. Abgesehen davon würden die bestehenden und fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Wirksamkeit hinsichtlich der Suizidprävention durchaus differenziert eingeschätzt. Für den Beschwerdeführer bestehe in Serbien die Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung und Behandlung durch Fachpersonal, auch wenn diese nicht mit dem in der Schweiz üblichen Standard zu vergleichen seien (Verwaltungsgericht, B 2016/167). Entscheid vom 26. Oktober 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2016/167 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2016/167 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2016/167
Migrationsrecht. Wiedererwägung (Art. 27 VRP; sGS 951.1) des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, nachdem es im Gerichtsentscheid vom 19. Februar 2015 den Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich festgelegt habe (Art. 99 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), seien in Bezug auf die Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich die am 19. Februar 2015 bestehenden Umstände mit denjenigen am 13. Dezember 2015 (Wiedererwägungsgesuch) zu vergleichen. Eine gesundheitliche Veränderung bzw. Verschlechterung sei dabei auch aus den im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichten Berichten nicht ersichtlich. Inwiefern seine gesundheitliche Situation ab Juni 2013 bzw. ab 2015 sich erheblich verschlechtert haben sollte, vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu begründen, zumal die Berichte im Wesentlichen bereits bekannte bzw. langjährig bestehende Tatsachen bestätigten. Diese seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer - im Gegensatz zur formell rechtskräftigen Beurteilung - einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu begründen. Im Weiteren sei eine lebensbedrohliche Situation wegen unzureichender Medikation nicht dargetan. Abgesehen davon würden die bestehenden und fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Wirksamkeit hinsichtlich der Suizidprävention durchaus differenziert eingeschätzt. Für den Beschwerdeführer bestehe in Serbien die Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung und Behandlung durch Fachpersonal, auch wenn diese nicht mit dem in der Schweiz üblichen Standard zu vergleichen seien (Verwaltungsgericht, B 2016/167). Entscheid vom 26. Oktober 2016
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