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B 2016/163

St. Gallen · 2017-11-24 · Deutsch SG

Strassenverkehr, Art. 40 Abs. 5 VRV.Der Beschwerdeführer, der beim Rechtsabbiegen mit einem Motorfahrrad kollidierte, hätte bereits die Rechtsmittel im Strafverfahren ergreifen müssen, wenn er geltend macht, der Mofalenker habe sich unsichtbar machen können und es sei nie zu einer Kollision gekommen. Es liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die einmonatige Entzugsdauer entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Verwaltungsgericht, B 2016/163).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.10.2017 B 2016/163 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.10.2017 B 2016/163 San Gallo Verwaltungsgericht 18.10.2017 B 2016/163

Strassenverkehr, Art. 40 Abs. 5 VRV.Der Beschwerdeführer, der beim Rechtsabbiegen mit einem Motorfahrrad kollidierte, hätte bereits die Rechtsmittel im Strafverfahren ergreifen müssen, wenn er geltend macht, der Mofalenker habe sich unsichtbar machen können und es sei nie zu einer Kollision gekommen. Es liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die einmonatige Entzugsdauer entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Verwaltungsgericht, B 2016/163).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017).

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