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B 2016/147

St. Gallen · 2017-12-14 · Deutsch SG

Volksschule, Berufsverbot, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 2 Ingress und lit. e KV, Art. 3, Art. 76 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG, Art. 12 und Art. 21 Abs. 3 VRP.Das vom Erziehungsrat gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Oberstufenschüler angeordnete Berufsverbot erweist sich nach wie vor als erforderlich. Die Eignung zur Lehrtätigkeit kann nicht unter Nebenbestimmungen zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, ein Gutachten betreffend Wiederherstellung der Eignung für die Lehrtätigkeit einzureichen (E. 5.2.2).Das Berufsverbot ist zumutbar, da der Beschwerdeführer in nächster Zeit nicht wieder voll in den Lehrerberuf einsteigen möchte und es ihm unbenommen ist, die Aufhebung des unbefristeten Berufsverbots zu beantragen, sobald sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (E. 5.3), (Verwaltungsgericht, B 2016/147).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 14.12.2017 B 2016/147 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.12.2017 B 2016/147 San Gallo Verwaltungsgericht 14.12.2017 B 2016/147

Volksschule, Berufsverbot, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 2 Ingress und lit. e KV, Art. 3, Art. 76 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG, Art. 12 und Art. 21 Abs. 3 VRP.Das vom Erziehungsrat gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Oberstufenschüler angeordnete Berufsverbot erweist sich nach wie vor als erforderlich. Die Eignung zur Lehrtätigkeit kann nicht unter Nebenbestimmungen zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, ein Gutachten betreffend Wiederherstellung der Eignung für die Lehrtätigkeit einzureichen (E. 5.2.2).Das Berufsverbot ist zumutbar, da der Beschwerdeführer in nächster Zeit nicht wieder voll in den Lehrerberuf einsteigen möchte und es ihm unbenommen ist, die Aufhebung des unbefristeten Berufsverbots zu beantragen, sobald sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (E. 5.3), (Verwaltungsgericht, B 2016/147).

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