Verfahren, Art. 59 Abs. 3 und 60 lit. a VRP.Im konkreten Fall ist die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch die Vorinstanz nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen. Das Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten der Vorinstanz wird zuständigkeitshalber dem Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission übermittelt (Verwaltungsgericht, B 2016/141).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2017 nicht ein (Verfahren 2C_635/2017).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2016/141 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2016/141 San Gallo Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2016/141
Verfahren, Art. 59 Abs. 3 und 60 lit. a VRP.Im konkreten Fall ist die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch die Vorinstanz nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen. Das Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten der Vorinstanz wird zuständigkeitshalber dem Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission übermittelt (Verwaltungsgericht, B 2016/141).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2017 nicht ein (Verfahren 2C_635/2017).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht