Volksschule, Art. 53bis VSG, Art. 11bis, 11ter und 11quater VVU; Art. 19 und 8 Abs. 1 BV.Das Bildungsdepartement ist nicht zuständig, gegenüber der Schulgemeinde, welche eine Schule für Hochbegabte betreibt, die Höhe des Beitrags an das Schulgeld, welchen der abgebende Schulträger zu leisten hat, festzulegen. Offen bleiben kann, ob dieser Beitrag mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht und das Gleichbehandlungsgebot tiefer sein darf, als das Schulgeld, welches der abgebende Schulträger für Normalbegabte zu übernehmen hätte (Verwaltungsgericht, B 2016/137).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2018 B 2016/137 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2018 B 2016/137 San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2018 B 2016/137
Volksschule, Art. 53bis VSG, Art. 11bis, 11ter und 11quater VVU; Art. 19 und 8 Abs. 1 BV.Das Bildungsdepartement ist nicht zuständig, gegenüber der Schulgemeinde, welche eine Schule für Hochbegabte betreibt, die Höhe des Beitrags an das Schulgeld, welchen der abgebende Schulträger zu leisten hat, festzulegen. Offen bleiben kann, ob dieser Beitrag mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht und das Gleichbehandlungsgebot tiefer sein darf, als das Schulgeld, welches der abgebende Schulträger für Normalbegabte zu übernehmen hätte (Verwaltungsgericht, B 2016/137).
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