Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.Der von einer EU-Bürgerin geschiedene Beschwerdeführer kann sich auf Art. 50 AuG berufen. Allerdings erscheint er angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner unregelmässigen Erwerbstätigkeiten und der Verschuldung nicht als erfolgreich integriert. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich mit Blick darauf, dass er seine Kinder- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht und sich auch später immer wieder dort aufgehalten hat, auch als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2016/132).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 20.11.2017 B 2016/132 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.11.2017 B 2016/132 San Gallo Verwaltungsgericht 20.11.2017 B 2016/132
Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.Der von einer EU-Bürgerin geschiedene Beschwerdeführer kann sich auf Art. 50 AuG berufen. Allerdings erscheint er angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner unregelmässigen Erwerbstätigkeiten und der Verschuldung nicht als erfolgreich integriert. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich mit Blick darauf, dass er seine Kinder- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht und sich auch später immer wieder dort aufgehalten hat, auch als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2016/132).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht