opencaselaw.ch

B 2016/131

St. Gallen · 2018-09-19 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Anforderungen an einen nachehelichen Härtefall.Der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehemann hat im Heimatland gegenüber seiner nachgezogenen Ehefrau nach ca. 15 Monaten Ehe die Scheidung nach islamischem Recht ausgesprochen. Dieses Verhalten lässt den Schluss auf einen wichtigen Grund, aus dem sich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau ergäbe, nicht zu. Häusliche Gewalt im Sinne von systematischer, andauernder psychischer Unterdrückung ist nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2016/131).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_165/2018).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 16.01.2018 B 2016/131 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.01.2018 B 2016/131 San Gallo Verwaltungsgericht 16.01.2018 B 2016/131

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Anforderungen an einen nachehelichen Härtefall.Der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehemann hat im Heimatland gegenüber seiner nachgezogenen Ehefrau nach ca. 15 Monaten Ehe die Scheidung nach islamischem Recht ausgesprochen. Dieses Verhalten lässt den Schluss auf einen wichtigen Grund, aus dem sich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau ergäbe, nicht zu. Häusliche Gewalt im Sinne von systematischer, andauernder psychischer Unterdrückung ist nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2016/131).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_165/2018).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht