Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.freihändige Vergabe Wartung und Lieferung Update Software Kantonspolizei. Ob die Beschwerdeführerin als Anbieterin der nachgefragten Polizeisoftware in Frage kommt und somit zur Beschwerde legitimiert ist, kann aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung nicht beantwortet werden. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob der Zuschlag – aus technischen Gründen – überhaupt im freihändigen Verfahren erteilt werden durfte. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschaffungsgegenstand so hätte umschrieben werden müssen, dass auch eine Ablösung – statt nur eines Updates – des Systems der Vergabebehörde in Frage käme. Dies kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres verneint werden. Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet und die der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen sind nicht besonders schwerwiegend. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/118).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 15.06.2016 B 2016/118 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.06.2016 B 2016/118 San Gallo Verwaltungsgericht 15.06.2016 B 2016/118
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.freihändige Vergabe Wartung und Lieferung Update Software Kantonspolizei. Ob die Beschwerdeführerin als Anbieterin der nachgefragten Polizeisoftware in Frage kommt und somit zur Beschwerde legitimiert ist, kann aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung nicht beantwortet werden. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob der Zuschlag – aus technischen Gründen – überhaupt im freihändigen Verfahren erteilt werden durfte. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschaffungsgegenstand so hätte umschrieben werden müssen, dass auch eine Ablösung – statt nur eines Updates – des Systems der Vergabebehörde in Frage käme. Dies kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres verneint werden. Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet und die der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen sind nicht besonders schwerwiegend. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/118).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht