Verfahren, Art. 30ter Abs. 1, Art. 96 Abs. 2 VRP. Der Beschwerdeführer begründet die verspätete Leistung des Kostenvorschusses mit dem üblichen Datum der Lohnzahlung. Dies hätte ihn veranlassen müssen, um Erstreckung der Zahlungsfrist zu ersuchen. Soweit überhaupt ein Wiederherstellungsfall vorliegt, wiegt das Verschulden an der Säumnis so schwer, dass selbst die Vorinstanz einer Wiederherstellung nicht wirksam zustimmen könnte. Ob ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung des Sachverhalts oder der strittigen Rechtsfragen den Verzicht auf die Abschreibung des Verfahrens wegen Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses rechtfertigen kann, kann offen bleiben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Beschwerdeangelegenheit Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, welche über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind (Verwaltungsgericht, B 2016/103). Entscheid vom 23. August 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2016/103 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2016/103 San Gallo Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2016/103
Verfahren, Art. 30ter Abs. 1, Art. 96 Abs. 2 VRP. Der Beschwerdeführer begründet die verspätete Leistung des Kostenvorschusses mit dem üblichen Datum der Lohnzahlung. Dies hätte ihn veranlassen müssen, um Erstreckung der Zahlungsfrist zu ersuchen. Soweit überhaupt ein Wiederherstellungsfall vorliegt, wiegt das Verschulden an der Säumnis so schwer, dass selbst die Vorinstanz einer Wiederherstellung nicht wirksam zustimmen könnte. Ob ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung des Sachverhalts oder der strittigen Rechtsfragen den Verzicht auf die Abschreibung des Verfahrens wegen Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses rechtfertigen kann, kann offen bleiben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Beschwerdeangelegenheit Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, welche über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind (Verwaltungsgericht, B 2016/103). Entscheid vom 23. August 2016
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