Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Nachdem der Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging, weder Einsicht noch Reue zeigte und sich nicht davon abhalten liess, selbst während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter zu delinquieren, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig. An der Rechtmässigkeit des Widerrufs ändern die lange Anwesenheitsdauer und die familiäre Situation nichts (Verwaltungsgericht, B 2015/81). Entscheid vom 19. Juli 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/81 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/81 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/81
Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Nachdem der Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging, weder Einsicht noch Reue zeigte und sich nicht davon abhalten liess, selbst während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter zu delinquieren, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig. An der Rechtmässigkeit des Widerrufs ändern die lange Anwesenheitsdauer und die familiäre Situation nichts (Verwaltungsgericht, B 2015/81). Entscheid vom 19. Juli 2016
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