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B 2015/78

St. Gallen · 2015-05-21 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, aufschiebende Wirkung. Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die aufschiebende Wirkung wird regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu näher zu prüfen, wenn sich weder Vergabebehörde noch Beschwerdegegner gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zur Wehr setzen. Die Vergabebehörde hat zwar beantragt, die Beschwerde sei "vollständig" abzuweisen, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung weder einen ausdrücklichen Antrag zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt noch dargelegt, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ihrer Auffassung nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/78).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.05.2015 B 2015/78 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.05.2015 B 2015/78 San Gallo Verwaltungsgericht 21.05.2015 B 2015/78

Öffentliches Beschaffungswesen, aufschiebende Wirkung. Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die aufschiebende Wirkung wird regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu näher zu prüfen, wenn sich weder Vergabebehörde noch Beschwerdegegner gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zur Wehr setzen. Die Vergabebehörde hat zwar beantragt, die Beschwerde sei "vollständig" abzuweisen, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung weder einen ausdrücklichen Antrag zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt noch dargelegt, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ihrer Auffassung nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/78).

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