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B 2015/75

St. Gallen · 2015-05-22 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP.Reicht die Vorinstanz trotz der Aufforderung die gesamten Akten der Vergabe einzureichen, nicht das vollständige Angebot der Zuschlagsempfängerin ein, kann nicht überprüft werden, ob die Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 IVöB ausreichend begründet erscheint. Deshalb ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/75).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.05.2015 B 2015/75 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.05.2015 B 2015/75 San Gallo Verwaltungsgericht 22.05.2015 B 2015/75

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP.Reicht die Vorinstanz trotz der Aufforderung die gesamten Akten der Vergabe einzureichen, nicht das vollständige Angebot der Zuschlagsempfängerin ein, kann nicht überprüft werden, ob die Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 IVöB ausreichend begründet erscheint. Deshalb ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/75).

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