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B 2015/72

St. Gallen · 2015-05-15 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 12 Abs. 1 lit. h und Art. 30 VöB.Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde vorzeitig geöffnet, weil auf dem Briefumschlag – entgegen den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen – der Inhalt nicht angegeben war. Weil im Couvert allerdings noch ein Angebot für eine andere Arbeitsgattung enthalten war, wurde das Angebot für den Gegenstand des Zuschlags erst bei der Prüfung der einzelnen Angebote entdeckt. Da das Angebot nicht verspätet eingereicht worden war und der Nachtrag zum Offertöffnungsprotokoll die formellen Anforderungen erfüllt, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Berücksichtigung des Angebots wesentliche Grundsätze des Vergaberechts verletzte. Die Vergabebehörde war dementsprechend nicht verpflichtet, das Angebot auszuschliessen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/72).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 15.05.2015 B 2015/72 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.05.2015 B 2015/72 San Gallo Verwaltungsgericht 15.05.2015 B 2015/72

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 12 Abs. 1 lit. h und Art. 30 VöB.Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde vorzeitig geöffnet, weil auf dem Briefumschlag – entgegen den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen – der Inhalt nicht angegeben war. Weil im Couvert allerdings noch ein Angebot für eine andere Arbeitsgattung enthalten war, wurde das Angebot für den Gegenstand des Zuschlags erst bei der Prüfung der einzelnen Angebote entdeckt. Da das Angebot nicht verspätet eingereicht worden war und der Nachtrag zum Offertöffnungsprotokoll die formellen Anforderungen erfüllt, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Berücksichtigung des Angebots wesentliche Grundsätze des Vergaberechts verletzte. Die Vergabebehörde war dementsprechend nicht verpflichtet, das Angebot auszuschliessen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/72).

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