Leistungsabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; sGS 381.31). Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (V-IVSE; sGS 387.21). Art. 41 lit. b und 43 SHG (sGS 381.1). Gemäss Betriebskonzept der Beschwerdeführerin soll Kindern und jungen Menschen ein möglichst alltägliches, familiäres Umfeld im Sinn einer professionell sozialpädagogisch betreuten Alternative und Ergänzung zu herkömmlichen Kinder- und Jugendheimen zur Verfügung gestellt werden. Bestätigung durch das Verwaltungsgericht, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Budgets 2015 der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Personalaufwands zu Recht die Ansätze für Pflegeeltern einer heilpädagogische Gross- und Pflegefamilie im Sinn von Art. 21 V-IVSE zugrunde legte und dementsprechend Kürzungen bei dem von der Beschwerdeführerin budgetierten Personalaufwand vornahm (Verwaltungsgericht, B 2015/67). Entscheid vom 22. Januar 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2015/67 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2015/67 San Gallo Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2015/67
Leistungsabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; sGS 381.31). Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (V-IVSE; sGS 387.21). Art. 41 lit. b und 43 SHG (sGS 381.1). Gemäss Betriebskonzept der Beschwerdeführerin soll Kindern und jungen Menschen ein möglichst alltägliches, familiäres Umfeld im Sinn einer professionell sozialpädagogisch betreuten Alternative und Ergänzung zu herkömmlichen Kinder- und Jugendheimen zur Verfügung gestellt werden. Bestätigung durch das Verwaltungsgericht, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Budgets 2015 der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Personalaufwands zu Recht die Ansätze für Pflegeeltern einer heilpädagogische Gross- und Pflegefamilie im Sinn von Art. 21 V-IVSE zugrunde legte und dementsprechend Kürzungen bei dem von der Beschwerdeführerin budgetierten Personalaufwand vornahm (Verwaltungsgericht, B 2015/67). Entscheid vom 22. Januar 2016
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