Strassenrecht. Art. 72 Abs. 1, 74 und 77-79 StrG (sGS 732.1). Streitig war, ob eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle in den Perimeter der X.-Strasse einzubeziehen ist. Das Verwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass für die Gemeinde kein Sondervorteil aus der Erstellung der Strasse auf dem (Strassen-)Grundstück resultiere. Allein die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, dass die X.-Strasse in das Eigentum der Gemeinde übergehe, der Verkehrsfluss durch den Einlenker der X.-Strasse gesichert sei und durch sie Gewähr für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben (Kehrrichtentsorgung, Feuerwehr) geschaffen werde, hätten noch keinen Sondervorteil für die Beschwerdegegnerin zur Folge, zumal die Zufahrt (Sackgasse) allein den Anstössern diene. Mit ihrem unüberbaubaren Strassengrundstück könne die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) offensichtlich nicht als Anstösserin bezeichnet werden, zumal das Strassengrundstück infolge seiner Widmung dem rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen sei. Die Realisierung einer Wertvermehrung durch Verkauf falle damit ausser Betracht. Bezüglich des Einwands der von 5 m auf 3.5 m verengten Strasse auf Grundstück Nr. 0000 bzw. des Hinweises auf eine durch die Strassenverschmälerung bewirkte Schall- und Immissionsverstärkung für die Anwohner sowie Einschränkung der Verkehrssicherheit, sei festzuhalten, dass diesen Umständen - soweit sie bei einer Wohnstrasse angesichts des begrenzten Verkehrsaufkommens überhaupt zum Tragen kommen würden - für die Perimeterfestsetzung keine Bedeutung zukomme, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Strassenprojekts zu klären gewesen wären. Für die Gewährung eines Abschlags beim Perimeterbeitrag liege bei diesen Gegebenheiten kein begründeter Anlass vor (Verwaltungsgericht, B 2015/65). Entscheid vom 26. Oktober 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/65 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/65 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/65
Strassenrecht. Art. 72 Abs. 1, 74 und 77-79 StrG (sGS 732.1). Streitig war, ob eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle in den Perimeter der X.-Strasse einzubeziehen ist. Das Verwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass für die Gemeinde kein Sondervorteil aus der Erstellung der Strasse auf dem (Strassen-)Grundstück resultiere. Allein die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, dass die X.-Strasse in das Eigentum der Gemeinde übergehe, der Verkehrsfluss durch den Einlenker der X.-Strasse gesichert sei und durch sie Gewähr für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben (Kehrrichtentsorgung, Feuerwehr) geschaffen werde, hätten noch keinen Sondervorteil für die Beschwerdegegnerin zur Folge, zumal die Zufahrt (Sackgasse) allein den Anstössern diene. Mit ihrem unüberbaubaren Strassengrundstück könne die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) offensichtlich nicht als Anstösserin bezeichnet werden, zumal das Strassengrundstück infolge seiner Widmung dem rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen sei. Die Realisierung einer Wertvermehrung durch Verkauf falle damit ausser Betracht. Bezüglich des Einwands der von 5 m auf 3.5 m verengten Strasse auf Grundstück Nr. 0000 bzw. des Hinweises auf eine durch die Strassenverschmälerung bewirkte Schall- und Immissionsverstärkung für die Anwohner sowie Einschränkung der Verkehrssicherheit, sei festzuhalten, dass diesen Umständen - soweit sie bei einer Wohnstrasse angesichts des begrenzten Verkehrsaufkommens überhaupt zum Tragen kommen würden - für die Perimeterfestsetzung keine Bedeutung zukomme, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Strassenprojekts zu klären gewesen wären. Für die Gewährung eines Abschlags beim Perimeterbeitrag liege bei diesen Gegebenheiten kein begründeter Anlass vor (Verwaltungsgericht, B 2015/65). Entscheid vom 26. Oktober 2016
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