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B 2015/63

St. Gallen · 2017-02-23 · Deutsch SG

Strassenrecht. Versetzung Strassenbeleuchtung. Art. 39-41 StrG (sGS 732.1).Das Verwaltungsgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit der Entgegennahme und Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache der letzteren kein Nachteil erwachsen und der Mangel der unterlassenen Anzeige sei als geheilt zu betrachten sei.Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG (SR 814.01), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Die Sicherstellung der ungehinderten Zu- und Wegfahrt zum Nachbargrundstück sowie Verkehrssicherheitsüberlegungen bildeten konkret einen zureichenden Anlass, den Standort der Lampe nachträglich zu ändern. Die Ablehnung einer neuerlichen Verlegung des Lampenstandorts wurde demgegenüber von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Die Beschwerde wurde in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, in Nachachtung des Vorsorgeprinzips technische Massnahmen zur Verminderung der Lichtemission (Abschirmung u.ä) auf die Wohnung der Beschwerdeführerin durch streitige Lampe zu eruieren und in der Folge zu realisieren (Verwaltungsgericht, B 2015/63).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_198/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/63 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/63 San Gallo Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/63

Strassenrecht. Versetzung Strassenbeleuchtung. Art. 39-41 StrG (sGS 732.1).Das Verwaltungsgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit der Entgegennahme und Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache der letzteren kein Nachteil erwachsen und der Mangel der unterlassenen Anzeige sei als geheilt zu betrachten sei.Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG (SR 814.01), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Die Sicherstellung der ungehinderten Zu- und Wegfahrt zum Nachbargrundstück sowie Verkehrssicherheitsüberlegungen bildeten konkret einen zureichenden Anlass, den Standort der Lampe nachträglich zu ändern. Die Ablehnung einer neuerlichen Verlegung des Lampenstandorts wurde demgegenüber von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Die Beschwerde wurde in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, in Nachachtung des Vorsorgeprinzips technische Massnahmen zur Verminderung der Lichtemission (Abschirmung u.ä) auf die Wohnung der Beschwerdeführerin durch streitige Lampe zu eruieren und in der Folge zu realisieren (Verwaltungsgericht, B 2015/63).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_198/2017).

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