Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. c und d AuG, Art. 83 und Art. 96 AuG, Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Der Beschwerdeführer 1 kommt seit Jahren trotz Verwarnung und entsprechender Bedingungen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und hat sich in der Zwischenzeit massiv verschuldet, weshalb ein ausländerrechtlich relevanter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen ist. Auch hat er durch sein Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gesetzt (E. 3.3). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 4.2), (Verwaltungsgericht, B 2015/62). Entscheid vom 28. Juni 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2015/62 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2015/62 San Gallo Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2015/62
Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. c und d AuG, Art. 83 und Art. 96 AuG, Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Der Beschwerdeführer 1 kommt seit Jahren trotz Verwarnung und entsprechender Bedingungen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und hat sich in der Zwischenzeit massiv verschuldet, weshalb ein ausländerrechtlich relevanter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen ist. Auch hat er durch sein Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gesetzt (E. 3.3). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 4.2), (Verwaltungsgericht, B 2015/62). Entscheid vom 28. Juni 2016
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