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B 2015/56

St. Gallen · 2015-09-23 · Deutsch SG

Auskunft nach Öffentlichkeitsgesetz. Art. 5 ÖffG (sGS 140.2). Es ist nicht Aufgabe des ÖffG, umfangreiche Recherche-Aufträge durch staatliche Stellen durchführen zu lassen, welche keinen Zusammenhang zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt aufweisen und insoweit thematisch nicht (genügend) abgegrenzt sind („fishing expeditions“). Ein Anspruch auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Informationen besteht nicht. Aus der allgemeinen Auskunftspflicht der Verwaltung über ihre Tätigkeit (Art. 8 ÖffG) lassen sich keine weitergehenden Informationsansprüche ableiten, als sie sich schon aus Art. 5 lit. a ÖffG ergeben. Die Beschwerdeführerin verfügte - im Ergebnis - über sämtliche von ihr verlangten Informationen. Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, die Vorinstanz zu weiteren Datenlieferungen zu verpflichten. Solche Daten könnten höchstens die von der Vorinstanz gegebenen Auskünfte bestätigen bzw. "belegen". Das ÖffG verlangt jedoch von der auskunfterteilenden Behörde nicht, dass sie ihre Auskunft auch "beweisen" muss; dies zumal dann, wenn keinerlei Anlass besteht, deren Richtigkeit anzuzweifeln. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2015/56). Entscheid vom 23. September 2015

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2015 B 2015/56 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2015 B 2015/56 San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2015 B 2015/56

Auskunft nach Öffentlichkeitsgesetz. Art. 5 ÖffG (sGS 140.2). Es ist nicht Aufgabe des ÖffG, umfangreiche Recherche-Aufträge durch staatliche Stellen durchführen zu lassen, welche keinen Zusammenhang zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt aufweisen und insoweit thematisch nicht (genügend) abgegrenzt sind („fishing expeditions“). Ein Anspruch auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Informationen besteht nicht. Aus der allgemeinen Auskunftspflicht der Verwaltung über ihre Tätigkeit (Art. 8 ÖffG) lassen sich keine weitergehenden Informationsansprüche ableiten, als sie sich schon aus Art. 5 lit. a ÖffG ergeben. Die Beschwerdeführerin verfügte - im Ergebnis - über sämtliche von ihr verlangten Informationen. Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, die Vorinstanz zu weiteren Datenlieferungen zu verpflichten. Solche Daten könnten höchstens die von der Vorinstanz gegebenen Auskünfte bestätigen bzw. "belegen". Das ÖffG verlangt jedoch von der auskunfterteilenden Behörde nicht, dass sie ihre Auskunft auch "beweisen" muss; dies zumal dann, wenn keinerlei Anlass besteht, deren Richtigkeit anzuzweifeln. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2015/56). Entscheid vom 23. September 2015

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