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B 2015/46

St. Gallen · 2013-05-13 · Deutsch SG

Baurecht. Baubewilligung. Einhaltung Rekursfrist/Rückzug der Einsprache. Art. 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 84 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung der Einhaltung der Rekursfrist durch das Verwaltungsgericht. Aus der Vereinbarung vom 13. Mai 2013 ergab sich sodann eindeutig, dass der Rückzug der Einsprache vom 11. Dezember 2012 nicht mit der Unterzeichnung der Vereinbarung, sondern erst nach Ausführung, Abnahme und Inbetriebsetzung der Abluftanlage erfolgen sollte, weshalb Beginn und Fortgang dieser Arbeiten für die Beschwerdegegnerin auch keinen Anlass bildeten, sich bei der Gemeinde hinsichtlich des Vorliegens einer Baubewilligung zu erkundigen. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann im Umstand, dass der Einspracherückzug an die Bedingung der korrekten Ausführung der vereinbarten Arbeiten geknüpft wurde, nicht erblickt werden. Die Vorinstanz verwies in ihrer Alternativbegründung zu Recht darauf, dass das Einspracheverfahren von einer (gemäss Baureglement) unzuständigen Instanz abgeschrieben wurde. In dieser Schlussfolgerung liegt mit Blick darauf, dass die Zuständigkeitsregelung von der Gemeinde selbst aufgestellt wurde, kein überspitzter Formalismus. Nachdem über Einsprachen gleichzeitig mit der Erteilung/Verweigerung der Baubewilligung zu entscheiden ist (Art. 84 Abs. 2 BauG), erwies sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zum Entscheid über das Einspracheverfahren als begründet (Verwaltungsgericht, B 2015/46). Entscheid vom 20. Dezember 2016

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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.12.2016 B 2015/46 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.12.2016 B 2015/46 San Gallo Verwaltungsgericht 20.12.2016 B 2015/46

Baurecht. Baubewilligung. Einhaltung Rekursfrist/Rückzug der Einsprache. Art. 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 84 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung der Einhaltung der Rekursfrist durch das Verwaltungsgericht. Aus der Vereinbarung vom 13. Mai 2013 ergab sich sodann eindeutig, dass der Rückzug der Einsprache vom 11. Dezember 2012 nicht mit der Unterzeichnung der Vereinbarung, sondern erst nach Ausführung, Abnahme und Inbetriebsetzung der Abluftanlage erfolgen sollte, weshalb Beginn und Fortgang dieser Arbeiten für die Beschwerdegegnerin auch keinen Anlass bildeten, sich bei der Gemeinde hinsichtlich des Vorliegens einer Baubewilligung zu erkundigen. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann im Umstand, dass der Einspracherückzug an die Bedingung der korrekten Ausführung der vereinbarten Arbeiten geknüpft wurde, nicht erblickt werden. Die Vorinstanz verwies in ihrer Alternativbegründung zu Recht darauf, dass das Einspracheverfahren von einer (gemäss Baureglement) unzuständigen Instanz abgeschrieben wurde. In dieser Schlussfolgerung liegt mit Blick darauf, dass die Zuständigkeitsregelung von der Gemeinde selbst aufgestellt wurde, kein überspitzter Formalismus. Nachdem über Einsprachen gleichzeitig mit der Erteilung/Verweigerung der Baubewilligung zu entscheiden ist (Art. 84 Abs. 2 BauG), erwies sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zum Entscheid über das Einspracheverfahren als begründet (Verwaltungsgericht, B 2015/46). Entscheid vom 20. Dezember 2016

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