Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Ausländerrechts- oder Scheinehe (Art. Art. 52 Abs. 2 lit. a AuG, SR 142.20). Ein in der Schweiz niederlassungsberechtigtes Ehepaar liess sich scheiden und ging im Heimatland Serbien mit einem dort lebenden Paar über das Kreuz neue Ehen ein. In der Folge wurde den neuen Ehepartnern und deren gemeinsamen Kindern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt. Im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darf bei dieser Konstellation auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Daraus und aus zahlreichen weiteren Indizien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – der nachgezogene Ehemann – nicht beabsichtigte, mit seiner heutigen Ehefrau eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Er lebt vielmehr mit seiner ursprünglichen Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammen. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2015/45). Entscheid vom 19. Juli 2016
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/45 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/45 San Gallo Verwaltungsgericht 19.07.2016 B 2015/45
Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Ausländerrechts- oder Scheinehe (Art. Art. 52 Abs. 2 lit. a AuG, SR 142.20). Ein in der Schweiz niederlassungsberechtigtes Ehepaar liess sich scheiden und ging im Heimatland Serbien mit einem dort lebenden Paar über das Kreuz neue Ehen ein. In der Folge wurde den neuen Ehepartnern und deren gemeinsamen Kindern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt. Im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darf bei dieser Konstellation auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Daraus und aus zahlreichen weiteren Indizien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – der nachgezogene Ehemann – nicht beabsichtigte, mit seiner heutigen Ehefrau eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Er lebt vielmehr mit seiner ursprünglichen Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammen. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2015/45). Entscheid vom 19. Juli 2016
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