Sozialhilfe, Art. 15 SHG.Verlangt das grundsätzlich zur Leistung von Sozialhilfe verpflichtete Gemeinwesen vom Sozialhilfeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat daher nicht nur mit Kürzungen, sondern auch mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen. Als zumutbare Arbeit ist grundsätzlich auch die Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen, wie beispielsweise eine teilzeitliche Beschäftigung im DOCK St. Gallen, anzusehen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe in der Höhe des bei einer 50 Prozent Anstellung erzielbaren Mindesteinkommens von CHF 500 ist deshalb grundsätzlich zulässig (Verwaltungsgericht, B 2015/4).Entscheid vom 30. Juni 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2015/4 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2015/4 San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2015/4
Sozialhilfe, Art. 15 SHG.Verlangt das grundsätzlich zur Leistung von Sozialhilfe verpflichtete Gemeinwesen vom Sozialhilfeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat daher nicht nur mit Kürzungen, sondern auch mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen. Als zumutbare Arbeit ist grundsätzlich auch die Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen, wie beispielsweise eine teilzeitliche Beschäftigung im DOCK St. Gallen, anzusehen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe in der Höhe des bei einer 50 Prozent Anstellung erzielbaren Mindesteinkommens von CHF 500 ist deshalb grundsätzlich zulässig (Verwaltungsgericht, B 2015/4).Entscheid vom 30. Juni 2015
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