Steuerrecht. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Streitig war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz vom Kanton Schwyz in den Kanton St. Gallen verlegt hatte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es bestehe eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2007 nach wie vor in A. (Kanton SZ) befunden habe, zumal sie an diesem Ort ihrer Arbeit nachgegangen, der langjährige Partner und ihre Söhne ebenfalls dort Wohnsitz gehabt hätten und sie überdies in G. (Kanton SZ) über ein nahegelegenes Feriendomizil verfügt habe. Konkret fehle es an einer Konkurrenz zwischen Arbeits- und Familienort. Vielmehr würden der Arbeitsort und der Ort der familiären bzw. partnerschaftlichen Beziehungen im Wesentlichen zusammenfallen. Die Beschwerdegegnerin habe angesichts ihres grossen Arbeitspensums an den Arbeitstagen nicht zwingend einer grossen Wohnung (im Kanton SG) bedurft, zumal ihr für arbeitsfreie Tage - neben einer Alp (Kanton SZ) - noch ein Ferienhaus (Kanton SZ) zur Verfügung gestanden habe, welches sie unbestritten auch benützt habe. Wesentlich erscheine auch, dass die Beschwerdegegnerin schon immer in A. gewohnt habe. Der Stromverbrauch der St. Galler Wohnung stelle mit Blick auf die konkreten Verhältnisse lediglich ein für sich allein nicht ausreichend beweiskräftiges Indiz für eine tatsächliche Wohnnutzung durch die Beschwerdegegnerin dar. Als einziger Anhaltspunkt sei er nicht geeignet, die Domizilvermutung zu entkräften. -> Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2015/39). Entscheid vom 26. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/39 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/39 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/39
Steuerrecht. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Streitig war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz vom Kanton Schwyz in den Kanton St. Gallen verlegt hatte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es bestehe eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2007 nach wie vor in A. (Kanton SZ) befunden habe, zumal sie an diesem Ort ihrer Arbeit nachgegangen, der langjährige Partner und ihre Söhne ebenfalls dort Wohnsitz gehabt hätten und sie überdies in G. (Kanton SZ) über ein nahegelegenes Feriendomizil verfügt habe. Konkret fehle es an einer Konkurrenz zwischen Arbeits- und Familienort. Vielmehr würden der Arbeitsort und der Ort der familiären bzw. partnerschaftlichen Beziehungen im Wesentlichen zusammenfallen. Die Beschwerdegegnerin habe angesichts ihres grossen Arbeitspensums an den Arbeitstagen nicht zwingend einer grossen Wohnung (im Kanton SG) bedurft, zumal ihr für arbeitsfreie Tage - neben einer Alp (Kanton SZ) - noch ein Ferienhaus (Kanton SZ) zur Verfügung gestanden habe, welches sie unbestritten auch benützt habe. Wesentlich erscheine auch, dass die Beschwerdegegnerin schon immer in A. gewohnt habe. Der Stromverbrauch der St. Galler Wohnung stelle mit Blick auf die konkreten Verhältnisse lediglich ein für sich allein nicht ausreichend beweiskräftiges Indiz für eine tatsächliche Wohnnutzung durch die Beschwerdegegnerin dar. Als einziger Anhaltspunkt sei er nicht geeignet, die Domizilvermutung zu entkräften. -> Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2015/39). Entscheid vom 26. Oktober 2016
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht