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B 2015/324 und B 2015/325

St. Gallen · 2018-06-06 · Deutsch SG

Steuerrecht, Art. 39 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG.Der Beschwerdeführer ist als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt. Die zum Abzug als Berufskosten geltend gemachten Barprovisionen von knapp CHF 60‘000 sind nicht ausreichend nachgewiesen. Die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung befindende Tochter erzielte unbestrittene Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von über CHF 25‘000 und konnte damit ihren Lebensunterhalt vorwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten (Verwaltungsgericht, B 2015/324 und B 2015/325).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juni 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_995/2017).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2015/324 und B 2015/325 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2015/324 und B 2015/325 San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2015/324 und B 2015/325

Steuerrecht, Art. 39 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG.Der Beschwerdeführer ist als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt. Die zum Abzug als Berufskosten geltend gemachten Barprovisionen von knapp CHF 60‘000 sind nicht ausreichend nachgewiesen. Die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung befindende Tochter erzielte unbestrittene Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von über CHF 25‘000 und konnte damit ihren Lebensunterhalt vorwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten (Verwaltungsgericht, B 2015/324 und B 2015/325).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juni 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_995/2017).

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