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B 2015/321

St. Gallen · 2013-10-25 · Deutsch SG

Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen. Art. 95 und 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1) im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 1C_365/2015 (E. 5).  Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, welcher sowohl die Abweisung des Einzonungsgesuchs der Beschwerdeführer als auch den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Teilzonenplan bestätigte, wurde vom Bundesgericht insoweit teilweise aufgehoben, als darin die Beschwerde gegen den Teilzonenplan abgewiesen worden war. Soweit er das Einzonungsgesuch der Beschwerdeführer abwies, blieb der kantonale Entscheid bestehen (vgl. BGer 1C_365/2015, E. 6). Der Teilzonenplan hatte zuvor Gegenstand des (abgewiesenen) Rekurses 2 gebildet.  Dementsprechend waren die amtlichen Kosten des Rekurses 2 vollständig und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäss Urteil B 2013/238 vom 28. Mai 2015 zur Hälfte der Politischen Gemeinde (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, da sie in der Frage des Teilzonenplans unterlag (Verzicht auf Erhebung; Art. 95 Abs. 3 VRP). Die andere Hälfte hatten die Beschwerdeführer zu tragen, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses und Rückerstattung des Restbetrags. Im Rekurs 1 blieb es bei der Kostenregelung gemäss Rekursentscheid vom 25. Oktober 2013.  Bei gleichmässigem (je hälftigem) Obsiegen werden die Kosten wettgeschlagen. Das Begehren der Beschwerdeführer um Ersatz der ausseramtlichen Kosten war deshalb abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2015/321). Entscheid vom 25. Februar 2016

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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2015/321 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2015/321 San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2015/321

Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen. Art. 95 und 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1) im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 1C_365/2015 (E. 5).  Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, welcher sowohl die Abweisung des Einzonungsgesuchs der Beschwerdeführer als auch den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Teilzonenplan bestätigte, wurde vom Bundesgericht insoweit teilweise aufgehoben, als darin die Beschwerde gegen den Teilzonenplan abgewiesen worden war. Soweit er das Einzonungsgesuch der Beschwerdeführer abwies, blieb der kantonale Entscheid bestehen (vgl. BGer 1C_365/2015, E. 6). Der Teilzonenplan hatte zuvor Gegenstand des (abgewiesenen) Rekurses 2 gebildet.  Dementsprechend waren die amtlichen Kosten des Rekurses 2 vollständig und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäss Urteil B 2013/238 vom 28. Mai 2015 zur Hälfte der Politischen Gemeinde (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, da sie in der Frage des Teilzonenplans unterlag (Verzicht auf Erhebung; Art. 95 Abs. 3 VRP). Die andere Hälfte hatten die Beschwerdeführer zu tragen, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses und Rückerstattung des Restbetrags. Im Rekurs 1 blieb es bei der Kostenregelung gemäss Rekursentscheid vom 25. Oktober 2013.  Bei gleichmässigem (je hälftigem) Obsiegen werden die Kosten wettgeschlagen. Das Begehren der Beschwerdeführer um Ersatz der ausseramtlichen Kosten war deshalb abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2015/321). Entscheid vom 25. Februar 2016

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