Verletzung der Schulpflicht, Art. 62 BV (SR 101), Art. 96 und 97 VSG (sGS 213.1), Art. 16 VVU (sGS 213.12).Die Beschwerdeführer haben ihre elterlichen Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, indem sie es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen haben, ein aktuelles rechtsgenügliches Arztzeugnis zuhanden des Schulrates einzureichen und stattdessen gestützt auf eine reine (rechtsunverbindliche) Empfehlung des Arztes eine vorübergehende Beschulung ihrer Tochter in der öffentlichen Schule bis zu einem definitiven Übertritt in eine Privatschule konsequent ablehnten, womit die Tochter über mehr als sechs Wochen vom Unterricht unentschuldigt fernblieb. Die Verfügung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 97 Abs. 2 VSG erweist sich damit als rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2015/314).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2015/314 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2015/314 San Gallo Verwaltungsgericht 28.09.2017 B 2015/314
Verletzung der Schulpflicht, Art. 62 BV (SR 101), Art. 96 und 97 VSG (sGS 213.1), Art. 16 VVU (sGS 213.12).Die Beschwerdeführer haben ihre elterlichen Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, indem sie es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen haben, ein aktuelles rechtsgenügliches Arztzeugnis zuhanden des Schulrates einzureichen und stattdessen gestützt auf eine reine (rechtsunverbindliche) Empfehlung des Arztes eine vorübergehende Beschulung ihrer Tochter in der öffentlichen Schule bis zu einem definitiven Übertritt in eine Privatschule konsequent ablehnten, womit die Tochter über mehr als sechs Wochen vom Unterricht unentschuldigt fernblieb. Die Verfügung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 97 Abs. 2 VSG erweist sich damit als rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2015/314).
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