Ausländerrecht, Tragung der Kosten des Rekursverfahrens, Mitwirkungspflicht, zumutbare prozessuale Sorgfaltspflicht, Art. 5 Abs. 3 und 9 BV, Art. 90 AuG, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.Das letztlich unnötige Rekursverfahren wurde dadurch verursacht, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren treuwidrig verhielt und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam sowie die erforderlichen Unterlagen zur Erwerbstätigkeit erst im Verlauf des Rekursverfahrens einreichte. Die Vorinstanz durfte ihr für das Rekursverfahren in Abweichung des Verteilungsgrundsatzes entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess amtliche Kosten auferlegen und auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichten (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2015/309).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.04.2017 B 2015/309 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.04.2017 B 2015/309 San Gallo Verwaltungsgericht 26.04.2017 B 2015/309
Ausländerrecht, Tragung der Kosten des Rekursverfahrens, Mitwirkungspflicht, zumutbare prozessuale Sorgfaltspflicht, Art. 5 Abs. 3 und 9 BV, Art. 90 AuG, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.Das letztlich unnötige Rekursverfahren wurde dadurch verursacht, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren treuwidrig verhielt und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam sowie die erforderlichen Unterlagen zur Erwerbstätigkeit erst im Verlauf des Rekursverfahrens einreichte. Die Vorinstanz durfte ihr für das Rekursverfahren in Abweichung des Verteilungsgrundsatzes entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess amtliche Kosten auferlegen und auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichten (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2015/309).
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