Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 VöB. Der Vergabebehörde kommt sowohl bei der Erstellung der Beurteilungsmatrix als auch bei der Bewertung der massgeblichen Kriterien ein erhebliches Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht kann nur eingreifen, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen oder fehlerhaft angewendet wurden. Die Anbieterin hat zu ihren Referenzobjekten nicht wie in den Unterlagen verlangt Kontaktpersonen bezeichnet und deren E-Mail Adressen angegeben, sondern lediglich den Hinweis „auf Anfrage“ angebracht. Die Vergabebehörde hat sich – jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung – innerhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegt, wenn sie keine weiteren Abklärungen getroffen und diese Referenzen nicht bewertet hat (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/300). Verfügung vom 30. November 2015
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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.11.2015 B 2015/300 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.11.2015 B 2015/300 San Gallo Verwaltungsgericht 30.11.2015 B 2015/300
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 1 VöB. Der Vergabebehörde kommt sowohl bei der Erstellung der Beurteilungsmatrix als auch bei der Bewertung der massgeblichen Kriterien ein erhebliches Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht kann nur eingreifen, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen oder fehlerhaft angewendet wurden. Die Anbieterin hat zu ihren Referenzobjekten nicht wie in den Unterlagen verlangt Kontaktpersonen bezeichnet und deren E-Mail Adressen angegeben, sondern lediglich den Hinweis „auf Anfrage“ angebracht. Die Vergabebehörde hat sich – jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung – innerhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegt, wenn sie keine weiteren Abklärungen getroffen und diese Referenzen nicht bewertet hat (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/300). Verfügung vom 30. November 2015
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