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B 2015/3

St. Gallen · 2014-04-30 · Deutsch SG

Art. 24 Abs. 1 lit. d und 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Die konkreten Umstände vermögen nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 30. April 2014 nochmals über drei Wochen mit einer Reaktion zuwartete, zumal es lediglich einer blossen Rekurserklärung (mit Antrag um Fristansetzung für die Begründung) bedurft hätte. Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens war ihm aus einem früheren Verfahren bekannt. Sodann waren Gründe für eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 1 VRP nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) ebenfalls nicht dargetan (Verwaltungsgericht, B 2015/3).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2015/3 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2015/3 San Gallo Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2015/3

Art. 24 Abs. 1 lit. d und 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Die konkreten Umstände vermögen nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 30. April 2014 nochmals über drei Wochen mit einer Reaktion zuwartete, zumal es lediglich einer blossen Rekurserklärung (mit Antrag um Fristansetzung für die Begründung) bedurft hätte. Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens war ihm aus einem früheren Verfahren bekannt. Sodann waren Gründe für eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 1 VRP nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) ebenfalls nicht dargetan (Verwaltungsgericht, B 2015/3).

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