Disziplinarrecht, Art. 2, 4 und 8 DG.Die Wahl in den Kantonsrat führt nicht zur Einstellung eines hängigen Disziplinarverfahrens, welches das Verhalten des Gewählten in einer anderen, dem Disziplinarrecht unterstellten Funktion zum Gegenstand hat. Dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren seine strafprozessualen Pflichten als Angeschuldigter verletzt hätte, ist nicht dargetan. Das Disziplinarrecht kann den ihm Unterstehenden nicht besondere Pflichten im Strafverfahren auferlegen. Ein strafprozessual erlaubtes Verhalten kann deshalb nicht als schuldhaftes Verhalten im Sinn von Art. 4 DG sanktioniert werden. Die Verfolgung des weiteren, dem Beschwerdeführer disziplinarrechtlich vorgehaltenen Verhaltens ist verwirkt (Verwaltungsgericht, B 2015/297).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.04.2017 B 2015/297 Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.04.2017 B 2015/297 San Gallo Verwaltungsgericht 26.04.2017 B 2015/297
Disziplinarrecht, Art. 2, 4 und 8 DG.Die Wahl in den Kantonsrat führt nicht zur Einstellung eines hängigen Disziplinarverfahrens, welches das Verhalten des Gewählten in einer anderen, dem Disziplinarrecht unterstellten Funktion zum Gegenstand hat. Dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren seine strafprozessualen Pflichten als Angeschuldigter verletzt hätte, ist nicht dargetan. Das Disziplinarrecht kann den ihm Unterstehenden nicht besondere Pflichten im Strafverfahren auferlegen. Ein strafprozessual erlaubtes Verhalten kann deshalb nicht als schuldhaftes Verhalten im Sinn von Art. 4 DG sanktioniert werden. Die Verfolgung des weiteren, dem Beschwerdeführer disziplinarrechtlich vorgehaltenen Verhaltens ist verwirkt (Verwaltungsgericht, B 2015/297).
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