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B 2015/293

St. Gallen · 2017-05-30 · Deutsch SG

Verlängerung der Waffentragbewilligung. Art. 3, 8 und 27 Waffengesetz, WG; SR 514.54.Streitig war, ob beim Beschwerdeführer ein Bedürfnis für das Mitführen bzw. Tragen einer Waffe im Sinn Art. 27 Abs. 2 lit. b WG ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, im Rahmen der Abklärung des Bedürfnisses für das Tragen einer Faustfeuerwaffe stelle sich vorab die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Einzelnen im Nachgang zum Gesuch vom Mai 2014 ausgeführt habe und aktuell noch ausführe. Hierzu liessen sich den Akten und Eingaben des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren lediglich sehr allgemeine Angaben entnehmen. Anhand der ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse lasse sich nicht beurteilen, ob die vorgeschlagenen Alternativen (Pfefferspray, Begleitung durch Sicherheitsdienst) den konkreten Verhältnissen des Beschwerdeführers gerecht würden. Nicht abschliessend prüfen lasse sich auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Interessen (Wettbewerbsverzerrungen) mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hätten. Zu beachten sei jedoch, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Fristansetzung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 VRP durch die Kantonspolizei erfolgt sei. Diese Fristansetzung habe sich zwar lediglich auf Auskünfte zu Wert und Menge der transportierten Sachen bezogen. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen der Mitwirkungspflicht sein Waffentrag-Bedürfnis mit einer Stellungnahme zum Gegenstand der Transporte, zum Kundensegment, zu den Transportwegen, zur Häufigkeit der Transporte, zu den Tages- oder Nachtzeiten der Transporte sowie zu seinen Erfahrungen seit dem Auslaufen der letzten Waffentragbewilligung am 18. Mai 2014 hinsichtlich Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen umfassend darzutun. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit habe er daher zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2015/293).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/293 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/293 San Gallo Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/293

Verlängerung der Waffentragbewilligung. Art. 3, 8 und 27 Waffengesetz, WG; SR 514.54.Streitig war, ob beim Beschwerdeführer ein Bedürfnis für das Mitführen bzw. Tragen einer Waffe im Sinn Art. 27 Abs. 2 lit. b WG ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, im Rahmen der Abklärung des Bedürfnisses für das Tragen einer Faustfeuerwaffe stelle sich vorab die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Einzelnen im Nachgang zum Gesuch vom Mai 2014 ausgeführt habe und aktuell noch ausführe. Hierzu liessen sich den Akten und Eingaben des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren lediglich sehr allgemeine Angaben entnehmen. Anhand der ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse lasse sich nicht beurteilen, ob die vorgeschlagenen Alternativen (Pfefferspray, Begleitung durch Sicherheitsdienst) den konkreten Verhältnissen des Beschwerdeführers gerecht würden. Nicht abschliessend prüfen lasse sich auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Interessen (Wettbewerbsverzerrungen) mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hätten. Zu beachten sei jedoch, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Fristansetzung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 VRP durch die Kantonspolizei erfolgt sei. Diese Fristansetzung habe sich zwar lediglich auf Auskünfte zu Wert und Menge der transportierten Sachen bezogen. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen der Mitwirkungspflicht sein Waffentrag-Bedürfnis mit einer Stellungnahme zum Gegenstand der Transporte, zum Kundensegment, zu den Transportwegen, zur Häufigkeit der Transporte, zu den Tages- oder Nachtzeiten der Transporte sowie zu seinen Erfahrungen seit dem Auslaufen der letzten Waffentragbewilligung am 18. Mai 2014 hinsichtlich Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen umfassend darzutun. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit habe er daher zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2015/293).

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