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B 2015/270

St. Gallen · 2015-10-22 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die von der Vorinstanz angewendete Preiskurve, nach welcher alle Angebote mit einem Offertpreis, der weniger als 87,5 Prozent des Durchschnittspreises betragen, beim Preiskriterium gleichermassen die Maximalnote erhalten, erscheint vergaberechtswidrig. Die Vergabebehörde hat beim Zuschlagskriterium „Anbieter und Infrastruktur“, mit welchem unter anderem die Erreichbarkeit des Kurslokals mit dem öffentlichen Verkehr und die Verpflegungsmöglichkeiten in der Nähe des Kursortes bewertet wurden, ihr Ermessen unterschritten, wenn sie Kursstandorte beim Bahnhof St. Fiden und beim Hauptbahnhof St. Gallen als gleichwertig einstufte. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/270).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2015 B 2015/270 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2015 B 2015/270 San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2015 B 2015/270

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die von der Vorinstanz angewendete Preiskurve, nach welcher alle Angebote mit einem Offertpreis, der weniger als 87,5 Prozent des Durchschnittspreises betragen, beim Preiskriterium gleichermassen die Maximalnote erhalten, erscheint vergaberechtswidrig. Die Vergabebehörde hat beim Zuschlagskriterium „Anbieter und Infrastruktur“, mit welchem unter anderem die Erreichbarkeit des Kurslokals mit dem öffentlichen Verkehr und die Verpflegungsmöglichkeiten in der Nähe des Kursortes bewertet wurden, ihr Ermessen unterschritten, wenn sie Kursstandorte beim Bahnhof St. Fiden und beim Hauptbahnhof St. Gallen als gleichwertig einstufte. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/270).

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