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B 2015/20

St. Gallen · 2016-08-23 · Deutsch SG

Baurecht/Verfahrensrecht: Die vom Beschwerdeführer neu angeführten Aspekte (Ausnützungsziffer, Unvollständigkeit des Baugesuchs) tangierten zwar in einem weitergefassten Sinn den streitigen Wintergarten. Mit seinen im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Rügen trug er jedoch nicht lediglich neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstandes vor. Vielmehr änderte er das tatsächliche Fundament des Verfahrens insofern, als er neue Bauhinderungsgründe/Einwände geltend machte, welche sich nicht auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt bzw. das dort abgehandelte Tatsachenfundament bezogen. Hierauf trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Abstandsvorschriften für Anbauten. Der anwendbare Überbauungsplan setzt für Anbauten/Wintergärten lediglich die Einhaltung des Mindestgrenzabstands von 2 m, nicht jedoch die Einhaltung des Gebäudeabstands von 7 m voraus. Das Verwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach An- und Nebenbauten im Gebiet des Überbauungsplans einen Gebäudeabstand von 7 m einhalten müssten, weil dies nicht dem Sinn der besonderen Vorschriften des Überbauungsplans entspreche, welcher darin bestehe, An- und Nebenbauten hinsichtlich der Abstandsvorschriften zu privilegieren und nicht zusätzlich einer restriktiven Gebäudeabstandsvorschrift zu unterstellen. Art. 61 BauG. Das Projekt erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen einer Anbaute. Sie ist von der Ausnützungszifferberechnung ausgenommen, da sie 20 % der anrechenbaren Geschossfläche der zweigeschossigen Hauptbaute nicht erreicht (Verwaltungsgericht, B 2015/20). Entscheid vom 23. August 2016

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2015/20 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2015/20 San Gallo Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2015/20

Baurecht/Verfahrensrecht: Die vom Beschwerdeführer neu angeführten Aspekte (Ausnützungsziffer, Unvollständigkeit des Baugesuchs) tangierten zwar in einem weitergefassten Sinn den streitigen Wintergarten. Mit seinen im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Rügen trug er jedoch nicht lediglich neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstandes vor. Vielmehr änderte er das tatsächliche Fundament des Verfahrens insofern, als er neue Bauhinderungsgründe/Einwände geltend machte, welche sich nicht auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt bzw. das dort abgehandelte Tatsachenfundament bezogen. Hierauf trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Abstandsvorschriften für Anbauten. Der anwendbare Überbauungsplan setzt für Anbauten/Wintergärten lediglich die Einhaltung des Mindestgrenzabstands von 2 m, nicht jedoch die Einhaltung des Gebäudeabstands von 7 m voraus. Das Verwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach An- und Nebenbauten im Gebiet des Überbauungsplans einen Gebäudeabstand von 7 m einhalten müssten, weil dies nicht dem Sinn der besonderen Vorschriften des Überbauungsplans entspreche, welcher darin bestehe, An- und Nebenbauten hinsichtlich der Abstandsvorschriften zu privilegieren und nicht zusätzlich einer restriktiven Gebäudeabstandsvorschrift zu unterstellen. Art. 61 BauG. Das Projekt erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen einer Anbaute. Sie ist von der Ausnützungszifferberechnung ausgenommen, da sie 20 % der anrechenbaren Geschossfläche der zweigeschossigen Hauptbaute nicht erreicht (Verwaltungsgericht, B 2015/20). Entscheid vom 23. August 2016

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